AGBs für Einlieferer

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AGBs für Einlieferer

§1. Die Versteigerung und der ständige Freiverkauf erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Die Firma Stephan Heine, hier Versteigerer genannt, ist berechtigt, den Namen und die Adresse des Einlieferers auf Wunsch des Käufers an diesen weiterzugeben. Für die Ausführung der Versteigerung zahlt der Einlieferer dem Versteigerer vom Verkaufserlös 15% Provision zuzüglich z.Z.19 % MwSt. auf die Provision. Unabhängig von einem Verkauf der eingelieferten Objekte hat der Einlieferer an den Versteigerer eine Gebühr für die Abwicklung, Werbung, jeden Objekteintrag in das Internet und die Katalogisierung der eingelieferten Objekte pro Auktion zu entrichten. Bei einem Einlieferwert bis 2.000,-Euro und maximal 15 eingelieferte Objekte beträgt die gesamte Gebühr pauschal 15,-Euro plus z.Z.19 % MwSt. Bei einem Einlieferwert von über 2.000,-Euro beträgt die Abwicklungspauschale 5 Promille des Gesamteinlieferungswertes plus z.Z. 19 % MwSt. Bei mehr als 15 eingelieferten Objekten sind 1,00 Euro plus z.Z.19 % MwSt. pro Loseintrag in die Versteigerungsliste zu entrichten. Der Eintrag in den Internetkatalog kostet 2,50 Euro zuzüglich 19% MwSt. pro eingeliefertem Objekt.

§2. Bis zur Durchführung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Versteigerer darüber hinaus berechtigt, in der Auktion nicht versteigerte Gegenstände bis zu ihrer Abholung in entsprechender Anwendung der diesem Auftrag zugrunde liegenden Auftragsbedingungen freihändig gemäß §20 VerstV. zum Limit zu veräußern. Zieht der Einlieferer vor der Auktion den Auftrag ganz oder teilweise zurück, so hat er 10% des Ausrufpreises, mindestens jedoch 15,-Euro plus z.Z. 19 % MwSt. als Entschädigung an den Versteigerer zu zahlen, sofern noch kein freihändiger Verkauf erfolgte.

§3. Der Einlieferer liefert die Versteigerungsgegenstände auf seine Rechnung und Gefahr in die Geschäftsräume der Firma des Versteigerers. Evtl. Kosten für den Transport, die Transportversicherung und Kosten für die Abfertigung durch den anliefernden Spediteur usw., trägt der Einlieferer. Gleiches gilt für für den Rücktransport evtl. nicht versteigerter Gegenstände.

§4. Der Versteigerer hat die eingelieferten Gegenstände für die Dauer seiner Obhut gegen einfachen Diebstahl, Feuer und Leitungswasserschäden zu versichern. Er haftet jedoch unbeschadet evtl. Versicherungsansprüche des Einlieferers selber nicht für Schäden an den eingelieferten Gegenständen.

§5. Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf erfolgt nach den dem Einlieferer bekannten und im Auktionshaus aushängenden Allgemeinen Versteigerungs- Zahlungs- und Lieferbedingungen des Versteigerers, die auch für den Käufer bindend sind. Der Einlieferer erklärt sich damit einverstanden, dass sich der Versteigerer den Zuschlag vorbehält, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt. Soweit der Einlieferer eine Mindestpreis (Limit) nicht festgelegt hat, erteilt der Versteigerer nach pflichtgemäßem Ermessen den Zuschlag.

§6. Der Versteigerer übernimmt die Organisation,Durchführung und das Marketing der Versteigerung,sowie die Lagerung und Ausstellung der Objekte.
Äußert der Einlieferer den Wunsch, dass der Versteigerungsgegenstand durch einen Gutachter oder einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einen durch die IHK benannten Sachverständigen schätzen und/oder begutachten zu lassen, so sind alle damit verbundenen Kosten vollständig vom Einlieferer alleine zu tragen.

§7. Die Einzelheiten der Versteigerung, wie z.B. Zeitpunkt der Durchführung, Bekanntmachung, Besichtigung etc., werden vom Versteigerer nach pflichtgemäßem Ermessen und in Anwendung der Verst.V. festgelegt.

§8. Der Einlieferer übernimmt für die von ihm gemachten Angaben zu den eingelieferten Gegenständen, wie z.B. Beschaffenheit, Vollständigkeit, Echtheit, Orts-, Zustands-und Zeitbestimmungen usw., die volle Haftung und das damit verbundene Risiko. Er stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlaß der Versteigerung geltend gemacht werden. Der Einlieferer haftet insbesondere für alle Sach- und Rechtsmängel an den von ihm zur Versteigerung eingelieferten Gegenständen.

§9. Spätestens 1 Monat nach der Versteigerung erhält der Einlieferer den Versteigerungserlös ausbezahlt, vorausgesetzt, dass der Kaufpreis für den Versteigerungsgegenstand beim Versteigerer eingegangen ist. Eine Haftung für den Eingang des Erlöses seitens des Versteigerers besteht nur nach persönlicher Aushändigung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Der Versteigerer ist berechtigt, andere noch ausstehende Forderungen gegen den Einliefer sowie der dem Versteigerer geschuldeten Provision und sonstiger Kosten mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Für die Einbringlichkeit und das Inkasso der Zuschlagspreise haftet der Versteigerer grundsätzlich nicht. Wird der Kaufpreis vom Einlieferer eingetrieben, so ist der Einlieferer verpflichtet, die hieraus dem Versteigerer zustehende Provision inkl. der MwSt. an diesen abzuführen.

§10. Die Gegenstände können zum Limit im ständigen Freiverkauf unter Abzug der vereinbarten Provision zugunsten des Einlieferers angeboten und verkauft. Hierzu können diese Objekt max. weitere 6 Tage nach der Auktion in den Geschäftsräumen des Versteigerers verbleiben, in denen sie weiterhin gemäß § 4 auch versichert sind. Die unverkäuflichen Gegenstände sind innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung des Nachverkaufs vom Einlieferer auf eigene Kosten und Risiko zurückzunehmen. 6 Tage nach der Auktion erlischt jegliche Haftung.Die nicht versteigerten Gegenstände können dann ohne Mahnung im Namen des Einlieferers und auf dessen Kosten und Gefahr bei einem Spediteur eingelagert werden.

§11. Aus der EG oder dem Ausland gelieferte Ware muß vom Einlieferer zollamtlich deklariert und einfuhrumsatzsteuerlich angemeldet sein. Eine Überprüfung muß vom Versteigerer nicht vorgenommen werden.

§12. In diesem Vertrag sind alle Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer enthalten. Mündliche Nebenabreden bestehen somit nicht. Veränderungen der Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Einlieferer wie vom Versteigerer unterzeichnet werden.

§13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für diesen Vertrag ist Königswinter. Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des internationalen Kaufrechts finden keine Anwendung.

§14. Sollte einer der oben genannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.

Dem Einlieferer ist bekannt, dass diesem Vertrag die Allgemeinen Versteigerungs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen des Versteigerers zugrunde liegen. Er hat von ihrem Inhalt Kenntnis genommen und ist mit ihrer Geltung einverstanden. Dieses bestätigt er mit seiner Unterschrift unter dem Versteigerungsauftrag. (Stand 15.01.2007)

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